Datenschutzaufsicht
Zuständigkeit und Aufgaben
Die Beauftragte für Datenschutz der Landesanstalt für Medien NRW ist die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 Datenschutzgrundverordnung i.V.m. §§ 49 - 51 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen für folgende Bereiche:
- Private Rundfunkveranstalter und deren Beteiligungsunternehmen in NRW
- Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien in NRW
- Die Landesanstalt für Medien NRW.
Die Datenschutzaufsicht ist bei der Landesanstalt für Medien NRW zwar angesiedelt, jedoch in ihrer Ausübung weisungsfrei und unabhängig.
Die Beauftragte für den Datenschutz überwacht in ihrer Rolle als staatsfernes Kontrollorgan die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich insbesondere aus Art. 57, 58 Abs. 1-5 Datenschutzgrundverordnung.
Sie können die Datenschutzaufsicht telefonisch, per E-Mail oder Fax erreichen oder Ihr Anliegen (Beratung, Beschwerde usw.) der Aufsicht auf dem postalischen Weg zukommen lassen. Lesen Sie dazu auch unsere Datenschutzhinweise, die Sie über den weiteren Umgang mit Ihren Daten informieren.
Haben Sie eine Beschwerde oder möchten eine Datenpanne melden? Dann nutzen Sie auch gerne unsere Onlineformulare.

Jennifer Engelings
ist seit dem 15. August 2023 die Beauftragte für Datenschutz bei der Landesanstalt für Medien NRW. Sie wurde von der Medienkommission Nordrhein-Westfalen für die Dauer von vier Jahren ernannt.
Kontakt
Beauftragte für Datenschutz
Aufsichtsbehörde nach § 49 LMG NRW, Art. 51 DS-GVO
Datenschutzaufsicht bei der Landesanstalt für Medien NRW
Zollhof 2, 40221 Düsseldorf
T +49 211 77 00 7 - 188
F +49 211-77 00 7- 8188
datenschutzaufsicht@medienanstalt-nrw.de
Elektronische Zugänge
E-Mail-Kontakt
datenschutzaufsicht@medienanstalt-nrw.de
Die Übermittlung von E-Mails an die Datenschutzaufsicht bei der Landesanstalt für Medien NRW ist über diesen Zugang für den formlosen Schriftverkehr (keine verschlüsselten Dokumente, keine elektronischen Signaturen) eröffnet.
Senden Sie eine E-Mail an uns, gehen wir davon aus, dass Sie für diese Angelegenheit auch eine Antwort per E-Mail wünschen.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
Die Datenschutzaufsicht wird Ihnen in der Regel auf diesem Weg, d. h. ebenfalls mittels einfacher E-Mail auf Ihr Anliegen antworten, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe bestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die E-Mail keine natürliche oder juristische Person erkennen lässt. Wir bitten um Verständnis, dass anonyme E-Mails nicht beantwortet werden.
Eine weitere Einschränkung gilt für den Fall, dass unsere Antwort, d. h. das von der Datenschutzaufsicht zu übersendende Dokument der Schriftform bedarf oder förmlich zugestellt werden soll. Eine Übersendung mittels einfacher E-Mail ist dann nicht möglich. Sofern Sie über keine De-Mail Adresse verfügen und diese für die elektronische Kommunikation in Ihrer Nachricht eröffnen, ist eine elektronische Rückantwort nicht möglich. Damit wir auf Ihre Nachricht unter Wahrung der Schriftform antworten können, geben Sie bitte in Ihrer Nachricht Ihre Postanschrift an.
Die Datenschutzaufsicht bei der Landesanstalt für Medien NRW eröffnet diesen Zugang für einfache E-Mails eingeschränkt unter folgenden Bedingungen:
- Kein Zugang für die verschlüsselte Kommunikation und die Übermittlung von Dokumenten mit elektronischer Signatur.
- Die Übermittlung verschlüsselter Dokumente und von Dokumenten mit elektronischer Signatur ist über diesen Zugang nicht möglich und daher ausgeschlossen.
Dateianhänge
Werden Dateianhänge an die Datenschutzaufsicht versandt, so ist zu beachten, dass die Datenschutzaufsicht nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann. Folgende gängige Dateiformate werden aktuell unterstützt:
Für Dokumente
- PDF (Portable Document Format)
Für Bilder
- JPEG (JPEG File Interchange Format (JFIF))
- PNG (Portable Network Graphics)
- TIFF (Tagged Image File Format)
Dateien, die mit einem Kennwort verschlüsselt sind oder solche, die selbst ausführbar sind beziehungsweise ausführbare Bestandteile enthalten (zum Beispiel mit den Dateiendungen *.exe und *.bat- sowie Office-Dateien mit Makros), werden von der Datenschutzaufsicht nicht entgegengenommen.
Sollte die E-Mail bzw. enthaltene Dateianhänge, welche Sie der Datenschutzaufsicht übersenden, von Virenschutzprogrammen als infiziert erkannt werden, können diese nicht angenommen werden beziehungsweise wird die E-Mail ungelesen gelöscht. Des Weiteren behält sich die Datenschutzaufsicht vor, offensichtliche Spam-E-Mails nicht anzunehmen oder zu löschen.
Verschlüsselter E-Mail-Kontakt
securemail@medienanstalt-nrw.de
Für die sichere Übermittlung von formlosem Schriftverkehr an die Datenschutzaufsicht bei Landesanstalt für Medien NRW können Sie verschlüsselte E-Mails an securemail@medienanstalt-nrw.de versenden. Um E-Mails verschlüsseln zu können, benötigen Sie den öffentlichen Schlüssel der Datenschutzaufsicht.
Wenn Sie eine verschlüsselte Mail an die Datenschutzaufsicht schicken, wird diese über die Poststelle innerhalb der Behörde an die zuständige Person oder Organisationseinheit weitergeleitet.
Beachten Sie, dass die Datenschutzaufsicht nicht mit verschlüsselten E-Mails antworten kann. Damit wir auf Ihre Nachricht unter Wahrung der Schriftform antworten können, geben Sie bitte in Ihrer Nachricht Ihre Postanschrift an.
Die Datenschutzaufsicht eröffnet diesen Zugang für verschlüsselte E-Mails eingeschränkt unter folgenden Bedingungen:
Dateianhänge
Werden Dateianhänge an die Datenschutzaufsicht versandt, so ist zu beachten, dass die Datenschutzaufsicht nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann. Folgende gängige Dateiformate werden aktuell unterstützt:
Für Dokumente
- PDF (Portable Document Format)
Für Bilder
- JPEG (JPEG File Interchange Format (JFIF))
- PNG (Portable Network Graphics)
- TIFF (Tagged Image File Format).
Dateien, die mit einem Kennwort verschlüsselt sind oder solche, die selbst ausführbar sind beziehungsweise ausführbare Bestandteile enthalten (zum Beispiel mit den Dateiendungen *.exe und *.bat- sowie Office-Dateien mit Makros), werden nicht entgegengenommen.
Sollte die verschlüsselte E-Mail bzw. enthaltene Dateianhänge, welche Sie der Datenschutzaufsicht übersenden, von Virenschutzprogrammen als infiziert erkannt werden, können diese nicht angenommen werden beziehungsweise wird die verschlüsselte E-Mail ungelesen gelöscht. Sie erhalten daraufhin eine Benachrichtigung, dass Ihre verschlüsselte E-Mail nicht angenommen werden konnte.
Elektronischer verschlüsselter Briefkasten
https://files.lfm-nrw.de/submit/poststelle
Die Übermittlung von externen Daten in den digitalen Briefkasten der Landesanstalt für Medien NRW (https://files.lfm-nrw.de/submit/poststelle) ermöglicht eine verschlüsselte Übertragung von Texten und Dokumenten.
Formfreie Angelegenheiten werden (soweit der Datenschutzaufsicht bei der Landesanstalt für Medien NRW bekannt) per unverschlüsselter E-Mail, ansonsten per Post beantwortet.
Die Angabe einer postalischen Anschrift ist erforderlich, da technische oder rechtliche Gründe gegen eine Antwort auf elektronischem Wege sprechen können.
Formgebundene Angelegenheiten werden per Post beantwortet.
Die hier eingehende digitale Post wird von der Poststelle der Landesanstalt für Medien NRW an die entsprechenden Stellen im Hause der Medienanstalt NRW weitergeleitet.
Meldung von Datenschutzverletzungen
(Art. 33 DS-GVO)
Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (sog. Datenpanne) muss der Verantwortliche diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnisnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 DS-GVO melden. Eine Meldepflicht entfällt, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Beschwerde einreichen
(Art. 77 DSGVO)
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht, eine Beschwerde, wenn Sie selbst betroffen sind, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben nehmen wir auch Hinweise als sog. Kontrollanregung entgegen. Bitte beachten Sie, dass Sie datenschutzrechtliche Ansprüche auch selbst gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle geltend machen können und Fragen und Probleme sich oft so einfacher und schneller klären lassen.
Meldung des/der Datenschutzbeauftragten
(Art. 37 Absatz 7 DSGVO)
Der Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht nur veröffentlichen, sondern auch der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bitte senden Sie uns die Meldung bzw. Änderungen per Post oder E-Mail zu.
Tätigkeitsberichte der Datenschutzbeauftragten
Gemäß § 50 Abs. 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) erstattet die/der benannte Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien NRW der Medienkommission NRW jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Hier finden Sie alle Tätigkeitsberichte, die die/der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien NRW veröffentlicht hat.
- Tätigkeitsbericht 2024/2025 [pdf, 869 KB]
- Tätigkeitsbericht 2023/2024 [pdf, 313 KB]
- Tätigkeitsbericht 2022 [pdf, 229 KB]
- Tätigkeitsbericht 2020/2021 [pdf, 281 KB]
- Tätigkeitsbericht 2018/2019 [pdf, 247 KB]
- Tätigkeitsbericht 2015/2016 [pdf, 4 MB]
- Tätigkeitsbericht 2013/2014 [pdf, 185 KB]
- Tätigkeitsbericht 2011/2012 [pdf, 51 KB]
- Tätigkeitsbericht 2009/2010 [pdf, 56 KB]
- Tätigkeitsbericht 2007/2008 [pdf, 38 KB]