Datenschutzaufsicht

Zuständigkeit und Aufgaben

Die Beauftragte für Datenschutz der Landesanstalt für Medien NRW ist die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 Datenschutzgrundverordnung i.V.m. §§ 49 - 51 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen für folgende Bereiche: 

  • Private Rundfunkveranstalter und deren Beteiligungsunternehmen in NRW
  • Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien in NRW
  • Die Landesanstalt für Medien NRW.

Die Datenschutzaufsicht ist bei der Landesanstalt für Medien NRW zwar angesiedelt, jedoch in ihrer Ausübung weisungsfrei und unabhängig. 

Die Beauftragte für den Datenschutz überwacht in ihrer Rolle als staatsfernes Kontrollorgan die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften. Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich insbesondere aus Art. 57, 58 Abs. 1-5 Datenschutzgrundverordnung.

Sie können die Datenschutzaufsicht telefonisch, per E-Mail oder Fax erreichen oder Ihr Anliegen (Beratung, Beschwerde usw.) der Aufsicht auf dem postalischen Weg zukommen lassen. Lesen Sie dazu auch unsere Datenschutzhinweise, die Sie über den weiteren Umgang mit Ihren Daten informieren.

Haben Sie eine Beschwerde oder möchten eine Datenpanne melden? Dann nutzen Sie auch gerne unsere Onlineformulare.

 

Jennifer Engelings

ist seit dem 15. August 2023 die Beauftragte für Datenschutz bei der Landesanstalt für Medien NRW. Sie wurde von der Medienkommission Nordrhein-Westfalen für die Dauer von vier Jahren ernannt.



Kontakt

Beauftragte für Datenschutz 
Aufsichtsbehörde nach § 49 LMG NRW, Art. 51 DS-GVO

Datenschutzaufsicht bei der Landesanstalt für Medien NRW 
Zollhof 2, 40221 Düsseldorf
T +49 211 77 00 7 - 188 
F +49 211-77 00 7- 8188
datenschutzaufsicht@medienanstalt-nrw.de

Elektronische Zugänge

E-Mail-Kontakt

Verschlüsselter E-Mail-Kontakt

Elektronischer verschlüsselter Briefkasten



Meldung von Datenschutzverletzungen

(Art. 33 DS-GVO)

Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (sog. Datenpanne) muss der Verantwortliche diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnisnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 DS-GVO melden. Eine Meldepflicht entfällt, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. 




Beschwerde einreichen

(Art. 77 DSGVO)

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht, eine Beschwerde, wenn Sie selbst betroffen sind, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben nehmen wir auch Hinweise als sog. Kontrollanregung entgegen. Bitte beachten Sie, dass Sie datenschutzrechtliche Ansprüche auch selbst gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle geltend machen können und Fragen und Probleme sich oft so einfacher und schneller klären lassen.




Meldung des/der Datenschutzbeauftragten

(Art. 37 Absatz 7 DSGVO)

Der Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht nur veröffentlichen, sondern auch der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bitte senden Sie uns die Meldung bzw. Änderungen per Post oder E-Mail zu.




Tätigkeitsberichte der Datenschutzbeauftragten

Gemäß § 50 Abs. 4 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) erstattet die/der benannte Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien NRW der Medienkommission NRW jährlich einen Tätigkeitsbericht. 

Hier finden Sie alle Tätigkeitsberichte, die die/der Datenschutzbeauftragte der Landesanstalt für Medien NRW veröffentlicht hat.